Not- und Katastrophenfunk Kapitel 1 – Einleitung und gesetzliche Grundlage

Notfunk Konzept Einleitung

Ein staatlich geprüfter Funkamateur geht mit dem Erwerb eines Rufzeichens nach erfolgreicher Amateurfunkprüfung, gesetzlich die Verpflichtung ein, im Not- und Katastrophenfall der Behörde zu Hilfe zu kommen, mit den Möglichkeiten, die er hat.

Somit ist gesetzlich verankert, dass wir Funkamateure verpflichtet sind zu helfen. Die Hilfsbereitschaft der Amateurfunker ist ja auch innerhalb der Funkamateure mit dem sogenannten "HAM-SPIRIT" geregelt. Ich kenn keinen Funkamateur, der nicht mithilft, wenn man danach fragt. So oft habe ich schon im Kleinen und Großen diese Hilfsbereitschaft erfahren dürfen. Aber was ist die Rolle des Funkamateurs und was passiert konkret, wenn was passiert. Ich bin dieser Frage nachgegangen und habe auf verschiedenen Ebenen gesucht, verglichen und meinen Weg gefunden. Diesen möchte ich gerne hier frei von Vergleichen und Wertungen der verschiedenen Konzepte beschreiben.

In den folgenden BLOG Beiträgen gehe ich auf die verschiedenen Konzepte ein und im Anschluss möchte ich einen kleinen Einblick geben, was im Bezirk Gänserndorf zu diesem Thema passiert am Beispiel der "Strommangel-" oder bekannter der "Blackout-Prävention".

Gesetzesgrundlage

Anbei der Auszug aus dem Telekommunikationsgesetz §148:

Not- und Katastrophenfunkverkehr § 148.

(1) Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen. Der Funkamateur ist verpflichtet, über Aufforderung der für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr zu leisten und hat den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten.

(2) Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.

(3) Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.

(4) Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.

(5) Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der §§ 146 Abs. 4 und 147 Abs. 1 bis 3.

(6) Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens sieben Werktage vor Beginn der Übung schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.

(7) Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.